Nach § 5 Abs. 2 a Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) sind die beitragspflichtigen Grundstückseigentümer verpflichtet, unaufgefordert beitragsrelevante Veränderungen auf dem Grundstück der Bauortgemeinde bzw. der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen zu melden.